Erklärung, Beschreibung und Bedeutung über Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Bedeutung, Erklärung und Definition.

Das Arbeitsrecht regelt das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem Arbeitgeber (AG). Arbeitsrecht ist somit das Sonderrecht der Arbeitnehmer (AN).

Dieser Artikel behandelt das deutsche Arbeitsrecht. Für das schweizerische Arbeitsrecht, siehe Arbeitsrecht (Schweiz).

=Grundlagen= Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts, genauer des besonderen Schuldrechts (siehe auch Grundbegriffe des Arbeitsrechts). Es besteht daher grundsätzlich Vertragsfreiheit (siehe auch Privatautonomie). Da der Arbeitgeber (AG) aber regelmäßig eine deutlich stärkere Vertragsposition besitzt und sich der Arbeitnehmer (AN) durch den Arbeitsvertrag in eine soziale Abhängigkeit begibt, ist die Vertragsfreiheit durch das geltende Recht stark zum Schutze des AN eingeschränkt.

=Systematik= Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:

=Rechtsquellen= Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. (Zur Rangordnung der unterschiedlichen Rechtsquellen vergleiche Günstigkeitsprinzip.)

=Geschichte= Materien des Arbeitsrechts sind seit dem Altertum rechtlich geregelt. Ansätze des heutigen Arbeitsrechts entstanden mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Die damals herrschenden sozialen Mißstände waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das BGB von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverältnisses wurde nicht anerkannt.

In der Weimarer Zeit entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, zum einen die Tarifvertragsordnung von 1918 (Verbindlichkeit von Tarifverträgen), die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 159 WRV) sowie das Betriebsrätegesetz von 1920 (Einführung von Betriebsräten und Mitbestimmungsrechten). 1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).

Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.

Ab 1949 setzte sich die Entwicklung der Weimarer Zeit auch im kollektiven Arbeitsrecht fort. Individual- und kollektives Arbeitsrecht erfuhren seit dem zahlreiche weitere Ausprägungen.

=Aktuelle Tendenzen= Das soziale und wirtschaftliche Hauptproblem unserer Zeit, die Massenarbeitslosigkeit, wird häufig auch auf eine Überregulierung des Arbeitsrechts und einen übermäßigen Schutz bestimmer AN sowie zu hohe Lohnnebenkosten zurückgeführt. Als Gegenmaßnahmen werden eine Liberalisierung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts sowie eine Senkung der Lohnnebenkosten vorgeschlagen. Eine Flexibilisierung hatte zum Beispiel das Teilzeit- und Befristungsgesetz von 2000 zum Ziel.

Reformer fordern insbesondere die Öffnung und Flexibilisierung der Tarifverträge.

=Weiterführende Hinweise=

Table of contents
1 Siehe auch
2 Literatur
3 Weblinks

Siehe auch

Arbeitsmarkt Arbeitsvertrag Personalwesen

Literatur

  • Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht. 8. Aufl. München 2003 ISBN 3406508146
  • Wolfgang Gitter, Lutz Michalski, Arbeitsrecht. 5. Aufl. Heidelberg 2002 ISBN 3825223043
  • Wolfgang Däubler, Das Arbeitsrecht - Leitfaden für Arbeitnehmer, 15. Aufl. Reinbek 1998 (rororo), Band I: kollektives Arbeitsrecht (ISBN 3-499-22393-7, Band II Individualarbeitsrecht (ISBN 3.499-22394-5

Weblinks


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