Arbeitsrecht Bedeutung, Erklärung und Definition.
Das Arbeitsrecht regelt das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem Arbeitgeber (AG). Arbeitsrecht ist somit das Sonderrecht der Arbeitnehmer (AN).Dieser Artikel behandelt das deutsche Arbeitsrecht. Für das schweizerische Arbeitsrecht, siehe Arbeitsrecht (Schweiz).
=Grundlagen= Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts, genauer des besonderen Schuldrechts (siehe auch Grundbegriffe des Arbeitsrechts). Es besteht daher grundsätzlich Vertragsfreiheit (siehe auch Privatautonomie). Da der Arbeitgeber (AG) aber regelmäßig eine deutlich stärkere Vertragsposition besitzt und sich der Arbeitnehmer (AN) durch den Arbeitsvertrag in eine soziale Abhängigkeit begibt, ist die Vertragsfreiheit durch das geltende Recht stark zum Schutze des AN eingeschränkt.
=Systematik= Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:
- Individualarbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Zustandekommen
- Pflichten
- Störungen
- Beendigung
- Arbeitsvertrag
- Kollektives Arbeitsrecht
- Europarecht (Verordnungen und Richtlinien, vergleiche Richtlinie (Europäische Union))
- Gesetze
- Grundgesetz (insb. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit)
- BGB (insb. §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag)
- Kündigungsschutzgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
- Tarifvertragsgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- unter anderem
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Einzelarbeitsverträge
- nicht das sog. Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist, aber faktisch kommt dem sog. Richterrecht im Arbeitsrecht eine große Bedeutung zu.
=Geschichte= Materien des Arbeitsrechts sind seit dem Altertum rechtlich geregelt. Ansätze des heutigen Arbeitsrechts entstanden mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Die damals herrschenden sozialen Mißstände waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das BGB von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverältnisses wurde nicht anerkannt.
In der Weimarer Zeit entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, zum einen die Tarifvertragsordnung von 1918 (Verbindlichkeit von Tarifverträgen), die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 159 WRV) sowie das Betriebsrätegesetz von 1920 (Einführung von Betriebsräten und Mitbestimmungsrechten). 1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).
Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.
Ab 1949 setzte sich die Entwicklung der Weimarer Zeit auch im kollektiven Arbeitsrecht fort. Individual- und kollektives Arbeitsrecht erfuhren seit dem zahlreiche weitere Ausprägungen.
=Aktuelle Tendenzen= Das soziale und wirtschaftliche Hauptproblem unserer Zeit, die Massenarbeitslosigkeit, wird häufig auch auf eine Überregulierung des Arbeitsrechts und einen übermäßigen Schutz bestimmer AN sowie zu hohe Lohnnebenkosten zurückgeführt. Als Gegenmaßnahmen werden eine Liberalisierung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts sowie eine Senkung der Lohnnebenkosten vorgeschlagen. Eine Flexibilisierung hatte zum Beispiel das Teilzeit- und Befristungsgesetz von 2000 zum Ziel.
Reformer fordern insbesondere die Öffnung und Flexibilisierung der Tarifverträge.
=Weiterführende Hinweise=
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