Erklärung, Beschreibung und Bedeutung über Beschlagnahme

Beschlagnahme Bedeutung, Erklärung und Definition.

Die Beschlagnahme ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die der Sicherstellung eines Gegenstandes dient.

Table of contents
1 Gefahrenabwehr
2 formelles Strafrecht
3 Zwangsvollstreckung

Gefahrenabwehr

Im Bereich des Polizeirechts bzw. der Gefahrenabwehr wird zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme teilweise differenziert. Die Beschlagnahme soll vor Gefahren, die von der Sache oder ihrem Gebrauch ausgehen dienen, während die Sicherstellung den Schutz der Sache selbst im Fokus hat. Diese Differenzierung ist jedoch nur in einigen Bundesländern in ihren Polizeigesetzen verwirklicht.

formelles Strafrecht

Die Beschlagnahme ist vom Richter (sog. Richtervorbehalt) anzuordnen, bei Gefahr im Verzug ist die Staatsanwaltschaft oder die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft befugt, die Beschlagnahme anzuordnen. Bei der Beschlagnahme muss ein Sicherstellungsprotokoll (in der Regel auf gelbem Papier) gefertigt werden. Häufigster Fall der Beschlagnahme ist die Sicherstellung des Führerscheins (nach §§ 94 Abs. 2, Abs. 3, 98 StPO). Die beschlagnahmten Sachen können sowohl als Beweismittel im Strafverfahren dienen als auch später eingezogen und zum Verfall erklärt werden. Die Beschlagnahme setzt jdoch voraus, dass es zu keiner freiwilligen Einräumung des Gewahrsams bei der Hoheitsgewalt kommt (§ 94 StPO). Bei einer freiwilligen Einräumung wird von formloser Sicherstellung gesprochen. Mit der Sicherstellung der Sache wird die beschlagnahmte Sache, das Asservat, in ein hoheitliches Verwahrungsverhältnis überführt und damit "verstrickt". Verletzungen dieser Verstrickung können als Verstrickungsbruch (§ 136 StGB) oder ggf. als Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) geahndet werden. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände nach §§ 96, 97 StPO. Das sind insbesondere Akten, die der Geheimhaltung unterliegen oder von Berufsgeheimnisträgern wie Strafverteidigern o.ä. gefertigt wurden. Gegen die Beschlagnahme steht der Rechtsbehelf der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO dem Betroffenen zu. Prüfungsrelevant für die richterliche Entscheidung ist insbesondere der Aspekt der Verhältnismäßigkeit.

Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung findet die Beschlagnahme durch die Pfändung statt. Mit der Ingewahrsamnahme der Sache wird auch diese verstrickt. Bei Grundstücken (als unbewegliche Sachen) erfolgt die Beschlagnahme im Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung. Mit der Beschlagnahme ist die Sache nur unter bestimmten Umständen veräußerbar: Es herrscht ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB, das zugunsten der Gläubiger wirkt. Die Veräußerung steht damit unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gläubigers nach § 185 Abs. 1 BGB. Gutgläubig kann die Sache nur bei Unkenntnis des Veräußerungsverbotes bei Grundstücken und bei beweglichen Sachen nur bei Unkenntnis, die nicht mindestens grob fahrlässig war, erworben werden. Andere Rechte wie Forderungen können nicht gutgläubig erworben werden.


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