Bundesnaturschutzgesetz Bedeutung, Erklärung und Definition.
Das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist gemÀà Artikel 75 des Grundgesetzes ein Rahmengesetz des Bundes, das die bundesweit geltenden Grundregeln des gesetzlichen Naturschutzes und Vorgaben fĂŒr die Naturschutzgesetzgebung der BundeslĂ€nder enthĂ€lt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Bundesnaturschutzgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz ĂŒber Naturschutz und Landschaftspflege |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
| GĂŒltigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| AbkĂŒrzung: | BNatSchG |
| FNA: | 791-8 |
| VerkĂŒndungstag: | 12. MĂ€rz 1987 (BGBl. I 1987, S. 889) |
| Aktuelle Fassung: | 20. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1359) |
Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des DĂŒngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.
Der Bau von Verkehrswegen erfordert in den meisten FĂ€llen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der AbwĂ€gung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings hĂ€ufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrĂŒcken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz begrĂŒndet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.
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Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und GrundsĂ€tze fĂŒr Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europĂ€ischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und GrundsĂ€tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den UmstĂ€nden unvermeidbar beeintrĂ€chtigt werden" (§ 4). Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte
Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren groĂer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flĂ€chendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die fĂŒr FlĂ€chen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.Landwirtschaft
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der FlĂ€che wirkt, oft an naturbelassene FlĂ€chen angrenzt und naturnahe FlĂ€chen bearbeitet. Deswegen ist fĂŒr die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von groĂer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem GrundsĂ€tze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d. h. naturschutzvertrĂ€glicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjĂ€hrigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen InteressenverbĂ€nden erstritten worden, sie stellt einen fĂŒr die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.Eingriff-Ausgleich-Regelung
Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare mĂŒssen grundsĂ€tzlich durch Ausgleichs- oder ErsatzmaĂnahmen kompensiert werden (§ 19 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der AbwĂ€gung die Belange des Naturschutzes vorrangig sind. Der "Eingriff" wird von § 18 Abs. 1 BNatSchG definiert als "VerĂ€nderung der Gestalt oder Nutzung von GrundflĂ€chen oder VerĂ€nderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
FunktionsfÀhigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeintrĂ€chtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefĂŒgte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im einzelnen in dem eigenstĂ€ndigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erlĂ€utert.
BautÀtigkeit, Bauplanung und andere Planungen
Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berĂŒcksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muss bereits vorbeugend-planerisch dafĂŒr gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.Schutzgebiete
Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschĂŒtzter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen BeitrĂ€gen beschrieben:
Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten LandesflÀche erreichen.Internationaler Artenschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz enthĂ€lt zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutzabkommen ihre Grundlage haben. Die Umsetzung dieser Vorschriften obliegt ĂŒberwiegend dem Bundesamt fĂŒr Naturschutz (BfN) und den Zolldienststellen.Mitwirkung der NaturschutzverbĂ€nde
Die 2004 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte fĂŒr NaturschutzverbĂ€nde ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur fĂŒr den Bereich der Bundesbehörden. FĂŒr die ĂŒberwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgefĂŒhrt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz.Weblinks
Siehe auch: Naturschutz, Landesnaturschutzgesetz, Bundesamt fĂŒr Naturschutz, Landschaftsplanung
