Erklärung, Beschreibung und Bedeutung über Festnahme

Festnahme Bedeutung, Erklärung und Definition.

Die Festnahme ist ein hoheitliche Maßnahme gegen eine Person, die eine Freiheitsbeschränkung zur Folge hat. Das Äquivalent bei Sachen ist die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme.

Der Charakter der Maßnahme kann präventiver (gefahrenabwehrrechtlicher) oder repressiver (strafprozessrechtlicher) Natur sein. Eine Festnahme kann auch zur Sicherung der Zwangsvollstreckung erfolgen. Im ordnungsrechtlichen (gefahrenabwehrrechtlichen) Sinne wird von Ingewahrsamnahme gesprochen.

Verfassungsrecht

Die Festnahme im Strafprozessrecht führt zu einer Freiheitsbeschränkung, da sie nur vorläufiger Natur ist. Sie ist keine Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG, sodass kein Richtervorbehalt besteht. Dennoch greift die Festnahme tief in die Grundrechte des einzelnen ein, sodass zwingend der Gesetzesvorbehalt gilt. Die Festnahme darf nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage müssen eingehalten werden.

Gefahrenabwehr

Die Ingewahrsamnahme ist landesrechtlich in den Polizeigesetzen oder den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen geregelt. Der Gewahrsam unterscheidet sich äußerlich kaum von der Festnahme, zeigt aber andere Voraussetzungen. Der Gewahrsam selbst unterliegt dem Richtervorbehalt. Er ist als Sicherungs- oder Schutzgewahrsam zu betrachten. Der Sicherungsgewahrsam richtet sich gegen Personen, die eine Straftat begehen könnten (eine - auch erhebliche - Ordnungswidrigkeit ist nicht ausreichend). Beim Schutzgewahrsam soll derjenige, der in den Gewahrsam genommen wird, vor Gefahren für seinen Leib und sein Leben geschützt werden. Das trifft insbesondere auf Suizidenten zu, aber auch auf bedrohte Personen, wobei dabei strenge Maßstäbe beim Entscheidungsspielraum gelten, um eine willkürliche Schutzhaft zu vermeiden. Die Ingewahrsamnahme ist daher die Begründung des Gewahrsams.

Strafprozessrecht

Die Festnahme im Strafprozessrecht erfolgt nach § 127 StPO. Die Festnahme ist als jedermann-Recht und als hoheitliches Festnahmerecht ausgestaltet. Jedenfalls wirkt die Festnahme als Rechtfertigungsgrund für die durch die Festnahme tatbestandliche Nötigung oder Freiheitsberaubung. Körperverletzungen bei der Festnahme sind nur insoweit gerechtfertigt, als sie in Zusammenhang mit dieser stehen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.

Jedermann-Festnahmrecht

Das Jedermann-Festnahmrecht nach § 127 Abs. 1 StPO gestattet es dem Bürger, einen Straftäter festzunehmen. Um nicht eine allgemeine Lynchjustiz damit heraufzubeschwören, sind erhebliche Voraussetzungen an die Jedermann-Festnahme geknüpft. Zunächst einmal muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, d.h. der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach ganz herrschender Ansicht auch objektiv begangen worden sein. Ein dringender
Tatverdacht, den die Rechtsprechung für ausreichend hält, genügt den Anforderungen nicht. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Literaturansicht zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums. Festnahmegrund ist die Fluchtgefahr des Täters oder die Unmöglichkeit, seine Identität sofort festzustellen. Dies gilt als gegeben, wenn der Täter sich weigert, die Identität anzugeben, oder sich nicht ausweisen kann. Die Festnahme muss selbst verhältnismäßig erfolgen. Sie darf z.B. bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Staatliche Unterstützung (Polizei) ist unverzüglich herbeizuholen.

hoheitliches Festnahmerecht

Nach § 127 Abs. 2 StPO iVm. § 163b StPO sind die Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Polizei, zur Festnahme berufen. Die Festnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen. Die Eingriffsvoraussetzungen sind niedriger als beim Jedermann-Festnahmerecht. Dringender Tatverdacht reicht hier regelmäßig aus. Jedoch muss schnellstmöglich der Festgenommene dem Haftrichter am
Amtsgericht (§ 128 StPO) zugeführt werden, damit dieser über die dann beginnende Freiheitsentziehung, also fortdauernde Haft (s.o.), entscheidet. Eine Festnahme kann ferner erfolgen, um die Anwesenheit bei der Hauptverhandlung zu gewährleisten.

Zivilrecht

Die Vornahme einer Festnahme kann zivilrechtlich ebenfalls über die Vorschriften der Selbsthilfe nach §§ 229-231 BGB gerechtfertigt sein. Nach § 230 Abs. 3 BGB muss wenigstens Verdacht zur Fluchtbestehen. Zusätzlich dazu sollen die Voraussetzungen der zivilprozessualen Sicherung der Zwangsvollstreckung vorliegen.

Zivilprozessrecht

Zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung kann der Schuldner in den persönlichen Sicherheitsarrest genommen werden. Diese Festnahme ist nach § 918 ZPO nur gestattet, wenn die Sicherung der gefährdeten Zwangsvollstreckung auch wirklich erforderlich ist. Der Anspruch und der Arrestgrund müssen glaubhaft gemacht werden.

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