Gerichtsbarkeit Bedeutung, Erklärung und Definition.
Gerichtsbarkeit im weitesten Sinn bedeutet Rechtsprechungsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) eines Staates. Im europĂ€ischen Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch verĂ€uĂern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausĂŒben lassen.Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der SouverĂ€nitĂ€t des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenĂŒber seinen "eigenen" BĂŒrgern ausĂŒben. Dieser Grundsatz wird jedoch durch viele völkerrechtliche VertrĂ€ge durchbrochen, die GerichtszustĂ€ndigkeiten in FĂ€llen mit internationaler BerĂŒhrung regeln. Es gibt auch EinschrĂ€nkungen der Gerichtsbarkeit im Inland. In diesem Sinne bestimmen §§ 18-20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen oder StaatsgĂ€ste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen.
Den Zugang zu einer Gerichtsbarkeit nennt man Rechtsweg.
Einzelne Gerichtsbarkeiten
Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhÀngig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte.
Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz ĂŒber leichtere Vergehen und waren ebenfalls fĂŒr das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Ăberwachung von VerkĂ€ufen zustĂ€ndig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhĂ€ngt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen FĂ€llen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg nur vor den Obergerichten erscheinen zu mĂŒssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen LĂ€ndern zumindest teilweise inprivaten Besitz, in manchen Territorien verfĂŒgten auch der LandesfĂŒrst oder stĂ€ndische Korporationen ĂŒber sie.
Heute bezieht man den Begriff der Gerichtsbarkeit (Rechtsprechungsgewalt) auch auf bestimmte Rechtsgebiete. Dann ergibt sich infolge der Einrichtung unterschiedlicher Gerichtszweige eine Aufteilung in verschiedene Gerichtsbarkeiten.
In Deutschland unterscheidet man die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit teilt sich in die streitige Gerichtsbarkeit und in die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Neben den genannten Gerichtsbarkeiten gibt es die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes, ausgeĂŒbt durch das Bundesverfassungsgericht, und die Verfassungsgerichte der LĂ€nder (geregelt in den Landesverfassungen).
Supranationale Gerichtsbarkeit
Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit ĂŒbernationaler Gerichte, etwa in der EuropĂ€ischen Union den EuropĂ€ischen Gerichtshof.
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