HomosexualitĂ€t (Strafrechtsgeschichte) Bedeutung, Erklärung und Definition.
In der zweiten HĂ€lfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Beischlaf zwischen MĂ€nnern, der unter den Begriff Sodomie gefasst wurde, von einer zwar sĂŒndigen, aber meist völlig legalen Praxis zu einem Verbrechen, das fast ĂŒberall in Europa mit der Todesstrafe bedroht wurde. Im Zuge der Französischen Revolution kam es zu einer Reihe von Reformen, die entweder die komplette Abschaffung der Sodomie-Gesetze wie in Frankreich oder zumindest die Umwandlung in eine GefĂ€ngnisstrafe zur Folge hatten.Heute sind homosexuelle Handlungen in fast allen westlichen IndustrielĂ€ndern straffrei. Sodomie-Gesetze existieren jedoch auch weiterhin in der so genannten Dritten Welt. Oft handelt es sich dabei um ein Erbe der europĂ€ischen Kolonialgeschichte, manchmal auch, wie in verschiedenen islamischen Staaten, um die Wiederbelebung religiöser Gesetze, die in frĂŒheren Zeiten nur selten angewandt worden waren.
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2 Jamaika 3 Sansibar |
Deutschland
Heiliges Römisches Reich
(1482)]]
Die vermutlich erste Hinrichtung wegen Sodomie im deutschen Reich ist fĂŒr das Jahr 1277 bezeugt, als König Rudolf I. von Habsburg den Dominus von Haspisperch zur Verbrennung auf dem Scheiterhaufen verurteilte. Etwa um dieselbe Zeit bestimmte der Schwabenspiegel (ca. 1275/76) fĂŒr Personen, die einen Mann als Sodomiten oder als Ketzer verleumden oder ĂŒber ihn behaupten, er habe Unzucht mit Tieren getrieben, den Tod durch RĂ€dern. "Ketzer" ist hier – synonym zum Begriff des "Sodomiten" – als Bezeichnung fĂŒr einen Mann zu verstehen, der den Beischlaf entweder mit einem anderen Mann (mandlaer) oder mit einem Tier (vichunrainer) vollzogen hatte.
In den folgenden Jahrhunderten kam es in mehreren StĂ€dten erstmals zur Hinrichtung von MĂ€nnern "wegen der Ketzerei, die sie miteinander getan hatten", wie 1381 in Augsburg, 1431 in ZĂŒrich oder 1456 in Regensburg. Die Zahl der Verurteilungen war jedoch vergleichsweise gering. So sprach der Rat von ZĂŒrich im 15. Jahrhundert 388 Todesurteile aus, davon 251 wegen Diebstahl, 41 wegen Mord, aber nur fĂŒnf wegen "Ketzerei" mit MĂ€nnern.
1532 schuf Karl V mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) ein reichseinheitliches Strafgesetzbuch, das im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts GĂŒltigkeit behielt. In Paragraph 116 hieĂ es:
- "Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht. Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."
Im Jahre 1794 setzte PreuĂen mit der EinfĂŒhrung des Allgemeinen Landrechts die Todesstrafe auf eine GefĂ€ngnisstrafe zwischen sechs Monaten und vier Jahren herab. Damit war PreuĂen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklĂ€rerisch – wurde indes bald von anderen deutschen Staaten in der Entwicklung ĂŒberholt. So orientierte sich Bayern Anfang des 19. Jahrhunderts am französischen Code NapolĂ©on und verzichtete in seinem Strafgesetzbuch von 1813 auf die Bestrafung einvernehmlicher Sexualhandlungen.
Mit der ReichsgrĂŒndung im Jahr 1871 wurde der preuĂische Paragraph 143 nahezu wortgleich als Paragraph 175 in das deutsche Strafgesetzbuch ĂŒbernommen. 1935 erstellten die Nazis eine erheblich verschĂ€rfte Fassung, die auch in der Bundesrepublik bis 1969 GĂŒltigkeit behielt. In diesen 24 Jahren wurden gegen ca. 200.000 MĂ€nner Verfahren eröffnet, von denen etwa die HĂ€lfte mit einer rechtskrĂ€ftigen Verurteilung endete.
Ăber die formale Gesetzgebung hinaus wurde unter dem Nazi-Regime hĂ€ufig willkĂŒrlich eine abgesessene Strafe durch anschlieĂende Haft in Konzentrationslagern verlĂ€ngert, wo Homosexuelle die unterste Stufe der Lagerhierarchie ausmachten. Die dort vorkommenden, jedwedem Rechtsempfinden spottenden Greuel fĂŒhrten teilweise bei den, plötzlich aus bĂŒrgerlichenen VerhĂ€ltnissen Herausgerissenen dazu, dass sie innerhalb des Lagers Kapitalverbrechen begingen, um erneut vor ein ordentliches Gericht gestellt zu werden, um in den Bereich formal funktionierender Strafjustiz zurĂŒckkehren zu können. ErschĂŒtternde Einzelheiten sind in dem u.a. Buch Wegen der zu erwartenden hohen Strafe nachzulesen.
Eine erste Reform im Jahr 1969 beschrÀnkte den Paragraphen auf so genannte qualifizierte FÀlle, nÀmlich sexuelle Handlungen mit Unter-21-JÀhrigen, homosexuelle Prostitution und die Ausnutzung von Dienst-, Arbeits- und UnterordnungsverhÀltnissen. Nach der kompletten Neufassung des Sexualstrafrechts von 1973 konnte nur noch der Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren durch Paragraph 175 geahndet werden. 1994 wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR aufgehoben.
Im Unterschied zur Bundesrepublik war die DDR 1950 zur liberaleren Fassung aus der Kaiserzeit und der Weimarer Republik zurĂŒckgekehrt. 1988 strich sie den 1968 zum Paragraphen 151 reformierten Paragraphen 175 ersatzlos.
Siehe auch: Paragraph 175
Siehe auch: Paragraph 175, Sodomiterverfolgung, HomosexualitÀt, Themenliste HomosexualitÀt
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Paragraph 175
Literatur
Jamaika
Artikel 76 des Offenses against the Person Act ahndet schwulen Sex nach einem Gesetz aus der britischen Kolonialzeit als "das abscheuliche Verbrechen der Sodomie" (the abhominable crime of buggery) mit bis zu 10 Jahren GefÀngnis, verbunden mit schwerer Zwangsarbeit. Akte körperlicher IntimitÀt zwischen MÀnnern werden nach Artikel 79 mit bis zu 2 Jahren Haft bestraft mit der Möglichkeit, zu schwerer Zwangsarbeit verurteilt zu werden.Sansibar
Am 13. April 2004 erlieĂ die Regierung von Sansibar ein Gesetz, das fĂŒr homosexuelle Handlungen zwischen MĂ€nnern 25 Jahre GefĂ€ngnis vorsieht. Dies entspricht der Strafe fĂŒr Mord. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen können mit sieben Jahren GefĂ€ngnis bestraft werden.
England, USA, Trikont-Staaten, ...
