Mord Bedeutung, Erklärung und Definition.
Mord ist die von der menschlichen Gemeinschaft besonders verurteilte, ungesetzliche und vorsĂ€tzliche Tötung von Menschen. Gelegentlich wird auch die Tötung von Tieren als Mord bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt es vor, dass die Tötung eines Menschen als Mord bezeichnet wird, obwohl es sich im strafrechtlichen Sinne noch nicht um Mord handelt, sondern z. B. um Totschlag oder um ein fahrlĂ€ssiges Tötungsdelikt. Darin drĂŒckt sich hĂ€ufig weniger Unkenntnis als besondere Verachtung aus.
Die Bezeichnung Mord ist aus dem Indogermanischenen *mer- entstanden (diese Wortform ist extrapoliert, da das Indogermanische nicht ĂŒberliefert ist). Der deutsche Begriff Mord ist daher kein Lehnwort des lateinischen mors (Tod), sondern weist zu diesem gemeinsame UrsprĂŒnge auf.
Auch der griechische Begriff ÎČÏÎżÏÎżÏ (sterblich) zeigt durch die Lautverschiebung BezĂŒge zum Ursprung auf.
Altgermanisch ist bereits die Tötungshandlung als murdan ĂŒberliefert. Das gotische "maurĂŸr" ist daher Ursprung sowohl des deutschen Wortes "Mord" als auch des englischen murder (hier ist aus dem Altenglischen die sprachlich eng zum Gotischen zu zĂ€hlende Form morther ĂŒberliefert).
Der Begriff des "Mordes" in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.
Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen im allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den UmstÀnden und machen Ausnahmen. Die Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord ist mit einer starken Ausgrenzung des TÀters / der TÀter aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen. (Vgl. Kriminalsoziologie.)
Mord ist ein relativ seltenes Delikt. Im Jahr 2002 wurden in Deutschland (ohne die neuen BundeslÀnder) 221 Personen wegen Mordes oder versuchten Mordes verurteilt.
Die rechtshistorische Entwicklung knĂŒpft an die archaischen Ăberlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei das oder die Talion. Der Tod wird mit dem Tod des TĂ€ters bestraft. Ein RĂŒckgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen. Der Ăbergang vom Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden. (um 600 v. Chr.)
In der spÀtrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigt die sullanische Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nÀmlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). SpÀter in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annÀhernd 2000 Jahre alte Entwicklung wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.
Die germanische Rechtslehre entwickelte die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff bezeichnete generell zunÀchst die Tötung eines Anderen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde von den TÀtern nur ein gestuftes "Wergeld" (lat. vir Mann) abverlangt oder aber der TÀter wurde zum sog. "Werwolf", also einem geÀchteten, friedlosen und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen, der von jedermann erschlagen werden durfte. Diese todesstrafenÀhnliche Sanktion war jedoch - aus heutiger Sicht paradoxerweise - eher den Eigentumsdelikten vorbehalten.
Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der TÀter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte. Dieses Merkmal findet sich noch heute im Mordtatbestand des Strafgesetzbuches wieder.
Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass "Mord" schlieĂlich in der karolingischen Halsgerichtsordnung (Codex Carolina Criminalis [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwĂ€hnte "fursetz" war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.
Diese Regelung setzte sich ĂŒber das preuĂische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes ("Thötung durch Ăberlegung") fort. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung (ursprĂŒnglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl StooĂ) geĂ€ndert. Zahlreiche Stimmen der rechtswissenschaftlichen Literatur fordern inzwischen die RĂŒckkehr zum alten Tatbestand der "Tötung mit Vorbedacht".
1969 beschloss die GroĂe Koalition im Deutschen Bundestag eine GesetzesĂ€nderung, nach der Völkermord gar nicht und Mord nach 30 Jahren verjĂ€hrt. Seit 1979 wurde die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr Mord gĂ€nzlich abgeschafft. Anlass war jeweils die drohende VerjĂ€hrung von Taten, die wĂ€hrend des Dritten Reichs begangen worden waren.
Auch Abtreibung wird von verschiedenen religiösen Gruppierungen als Mord betrachtet. § 218 StGB stellt klar, dass nach geltendem deutschen Recht ungeborene Kinder keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (und eines Totschlags sowie darĂŒber hinaus einer fahrlĂ€ssigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines "Menschen" als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g. Vorschriften beginnt - anders als im BGB, das fĂŒr die RechtsfĂ€higkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) - mit dem Beginn des Geburtsvorgangs. MaĂgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante Zeitpunkt die Ăffnung der GebĂ€rmutter.
Euthanasie findet regelmĂ€Ăig ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt. Eine echte Tötung auf Verlangen ist meist nur gem. § 216 StGB als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen.
Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegs-Völkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen innerhalb der Gesellschaft, die Soldaten als Mörder bezeichnen. Siehe auch Soldaten sind Mörder.
Genauso wird von den Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dies natĂŒrlich nicht unter die staatliche Definition von Mord fĂ€llt. SchlieĂlich ist auch die Bezeichnung "Selbstmord" unzutreffend, da der Mord die Tötung eines anderen Menschen voraussetzt. Anders als im US-amerikanischen Recht ist die "Selbsttötung" im deutschen Recht aber nicht strafbar.
Durchaus umstritten ist das VerhĂ€ltnis von Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Von der Rechtsprechung werden beide TatbestĂ€nde als einzelne, eigenstĂ€ndige TatbestĂ€nde gesehen, wĂ€hrend die rechtswissenschaftliche Lehre und Literatur eher dazu neigt, den Totschlag als Grunddelikt zu sehen und den Mord als Qualifikation. Relevanz hat der Streit, wenn ein Teilnehmer ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist, da ein solcher Teilnehmer nach der Ansicht der Rechtsprechung ĂŒber § 28 Abs. 1 StGB nur in den Genuss einer Strafmilderung kommt.
Die Strafe fĂŒr Mord ist in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt daher, dass der Mordtatbestand nur restriktiv zur Anwendung kommt. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale mĂŒssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird - beispielsweise bei der HeimtĂŒcke - noch ein zusĂ€tzliches Moment der TĂŒcke oder ein Vertrauensbruch gefordert; nach der Rechtsprechung soll in AusnahmefĂ€llen eine Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden.
ZustĂ€ndiges Gericht ist die GroĂe Strafkammer des Landgerichts als "Schwurgericht". Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof.
Dem deutschen Recht am Ă€hnlichsten kommt die Schweizerische Regelung. In Ăsterreich ist Mord generell die vorsĂ€tzliche Tötung eines anderen. In den romanischen LĂ€ndern findet sich fast durchgĂ€ngig die Tötung mit Vorbedacht als Qualifikationsmerkmal fĂŒr den Mord. In GroĂbritannien ist der Begriff des Murder ("...killing with intention...") gleichzusetzen mit der vorsĂ€tzlichen Tötung. Eine generelle Qualifikation findet sich nicht. Der manslaughter ist dagegen die Tötung im Affekt oder aus FahrlĂ€ssigkeit. Die skandinavischen Fassungen sehen uneinheitliche Regelungen vor, die einerseits ein zweistufiges System (vorsĂ€tzliche Tötung und qualifizierte Tötung) vorsehen (Schweden, Finnland), andererseits auch ein dreistufiges System (privilegierte vorsĂ€tzliche Tötung, einfache vorsĂ€tzliche Tötung und qualifizierte vorsĂ€tzliche Tötung) wie in DĂ€nemark. Island hat dagegen nur einen Tatbestand im Rechtssystem.
Die osteuropĂ€ischen Fassungen sind nach dem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen ĂŒberfĂŒhrt worden, die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen, andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen.
Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B. Ăsterreich) wird ein schwereres StrafmaĂ fĂŒr den Völkermord vorgesehen.
Da sÀmtliche Staaten Europas dem Europarat angehören, ist die Todesstrafe in annÀhernd allen dieser LÀnder abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur EuropÀischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige LÀnder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal oder Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich auf 9 Jahre vollstreckt, wÀhrend in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.
Begriff
Soziologie
Recht
Rechtshistorische Betrachtung
Normative Grundlage in Deutschland
Wortlaut
§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) der Bundesrepublik Deutschland lautet:
Mordmerkmale
Im deutschen Recht unterscheidet sich der Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht wird.
Jedoch mĂŒssen diese Merkmale auf Grund der Strafzumessung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist alleine schon verfassungsmĂ€Ăig geboten. Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden, dazu gehören zum einen die positve und die negative Typenkorrektur und die Rechtsfolgenlösung. Diese Figuren sind jedoch alle nicht befriedigend und kommen einer Rechtssetzung durch die Gerichte gefĂ€hrlich nahe. Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert.
Unterschieden werden drei "Gruppen" (zwei tÀterbezogene und eine tatbezogene) der Mordmerkmale:
Der TĂ€ter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den TÀter zum Mord. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei.
Hier will sich der TĂ€ter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen ("Lustmord"). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfĂŒllt ist das Merkmal, wenn der TĂ€ter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darĂŒber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt.
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die sittlich auf niedrigster Ebene angesiedelt sind und nach allgemein anerkannten WertmaĂstĂ€ben besonders verwerflich oder gar verachtenswert sind. Darunter fallen z.B. Neid, Rassenhass und Rachsucht. So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige BeweggrĂŒnde, wenn die Motive, auf die sie sich grĂŒnden, als niedrige BeweggrĂŒnde einzustufen sind, also wenn z.B. Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht ist.
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfĂŒllen, und zwar in dem sie entweder heimtĂŒckisch oder grausam war oder mit gemeingefĂ€hrlichen Mitteln durchgefĂŒhrt wurde.
Der Mörder nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus. Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit resultiert aus der Arglosigkeit. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. In solchen FĂ€llen wird die Arglosigkeit dann angenommen, wenn der TĂ€ter den natĂŒrlichen Schutz- und Abwehrinstinkt ĂŒberwindet indem er z.B. das bittere Gift mit Zucker sĂŒĂt, damit es genieĂbar wird.
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die ĂŒber das "normale MaĂ" hinausgehen, wobei der TĂ€ter aus gefĂŒhlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom TĂ€ter verlĂ€ngert oder anderweitig intensiviert wird (z.B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. FlĂŒssigkeitsentzug).
Mittel sind dann gemeingefĂ€hrlich, wenn der TĂ€ter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefĂ€hrden. Die Gefahr beschrĂ€nkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf die Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte SchĂŒsse aus einer Waffe oder Feuer in der NĂ€he einer Menschenmenge.
Wenn das dritte Mordmerkmal erfĂŒllt sein soll, so muss es das maĂgebliche Ziel des TĂ€ters gewesen sein, entweder eine Tat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fĂ€llt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsĂ€chlich begangen worden sein, es reicht, wenn der TĂ€ter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfĂŒr sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat noch verheimlicht werden kann.Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen
Rechtsfolgen
Prozessuales
Rechtsvergleichende Ăberlegung
Sanktionslehre
| Morde in der BRD | ||||
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Bundeskriminalamt | ||||
| Jahr | FÀlle | Versuchte FÀlle | Schusswaffe dabei | AufklÀrung |
| 1994 | 1.146 | 547 (= 47,7%) | 220 | 88,5% |
| 1995 | 1.207 | 602 (= 49,9%) | 226 | 89,7% |
| 1996 | 1.184 | 563 (= 47,6%) | 237 | 88,2% |
| 1997 | 1.036 | 500 (= 48,3%) | 229 | 92,8% |
| 1998 | 903 | 451 (= 49,9%) | 196 | 93,2% |
| 1999 | 962 | 480 (= 49,9%) | 206 | 93,0% |
| 2000 | 930 | 476 (= 51,2%) | 170 | 94,7% |
| 2001 | 860 | 436 (= 50,7%) | 181 | 94,1% |
| 2002 | 873 | 452 (= 51,8%) | 138 | 96,7% |
| 2003 | 829 | 435 (= 52,5%) | 140 | 95,2% |
Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar. Der Mord ist in der Regel Beziehungstat, insbesondere diese Beziehung ist Teil umfangreicher Untersuchungen. Daneben ist aus psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten.
Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche Herausforderungen: Der Todesfall muss zunĂ€chst ĂŒberhaupt als unnatĂŒrlicher Todesfall und zudem noch als Mord im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein. Dies scheitert schon hĂ€ufig an mangelhafter Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort. Die DunkelfeldschĂ€tzungen gehen weit auseinander: Konservative SchĂ€tzungen gehen von einer Quote von 1:1,2 aus. Auf einen entdeckten Mord kommen 1,2 unentdeckte Morde. Pessimistische SchĂ€tzungen gehen von einer Quote von 1:8 aus.
In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsĂ€tzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Das liegt nach weitgehend herrschender Auffassung, jedoch nicht an einer zurĂŒckgehenden TötungskriminalitĂ€t, sondern an dem gröĂer werdenden Dunkelfeld von Mord und Totschlag. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene HĂ€ufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet schwankte im Zeitraum von 1994 bis 2003 zwischen 1,5 (1995) und 1,0 (2003). "Schusswaffe dabei" bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den TĂ€ter gefĂŒhrt wurde. Abgefeuerte SchĂŒsse schwankten zwischen 225 (1996) und 126 (2003).
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Literatur
siehe auch: Killer
