Erklärung, Beschreibung und Bedeutung über Naturschutz

Naturschutz Bedeutung, Erklärung und Definition.

Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen wird angestrebt. Der Naturhaushalt soll als Lebensgrundlage des Menschen geschützt werden.

Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie Licht, Bewegung; Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen etc. In den letzten Jahren hat auch die Thematik des Naturschutzes innerhalb besiedelter Räume und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen; damit soll eine Entwicklung vermieden werden, die Naturschutz nur in abgesonderten Reservaten betreiben und die vom Menschen bewirtschafteten und/oder besiedelten Räume preisgeben würde.

Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der EU gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z. B. Natura 2000, oder auch die Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird).

Table of contents
1 Ziele des Naturschutzes: Naturhaushalt als Lebensgrundlage
2 Schutzgüter des Naturschutzes
3 Unterschied zum Umweltschutz
4 Rechtliche Instrumente des Naturschutzes
5 Siehe auch
6 Weblinks

Ziele des Naturschutzes: Naturhaushalt als Lebensgrundlage

Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, die Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetzes verankerten Staatsziel. In der Schweiz wird es durch die Verfassung Art. 78 und das auf den Verfassungsartikel basierende Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geisteschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z. B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht. Dieser ist auf die demokratisch legitimierten wesentlichen Ziele beschränkt und geschieht damit um des Menschen willen ("anthropozentrisches" Verständnis).

Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, auf die Gesundheit, auf die Nahrungsmittelerzeugung, des Menschen haben kann, wird

  • die Wiederherstellung
  • der Erhalt
  • und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit
des Naturhaushaltes angestrebt.

Schutzgüter des Naturschutzes

Zum Naturhaushalt gehören:

  • abiotische Bestandteile des Naturhaushaltes
    • Böden
    • Gewässer
    • Klima und Luft
    • Biotope
  • biotische Bestandteile des Naturhaushaltes
    • Fauna und Flora
  • Wechselwirkungen:
    • zwischen den Bestandteilen laufen komplizierteste Interaktionen ab. Die Einzelnen Bestandteile dieses komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Eingeschränkte oder verlorene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Menschen haben.
  • Funktionen des Naturhaushaltes für den Menschen
    • Lebensraum und Wirtschaftsstandort
    • Erholung
    • Gesundheit

Ein Beispiel vom 14. April
2003 für eine entsprechende Verordnung gibt es für das Naturschutzgebiet Oberes Pfefferfließ, Brandenburg, hier wird der "Schutzzweck" des Gebietes ausführlich wiedergegeben.

Unterschied zum Umweltschutz

Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Umweltschutz liegt auf der Ebene der Schutzgüter und in der Betrachtungsweise: Während der Umweltschutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt und sich dazu oft technischer Mittel bedient, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und hat u. a. das Ziel, schädliche menschliche Einflüsse zu vermindern, auszugleichen oder zu verhindern. Beiden gemeinsam ist, dass die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind; der Umweltschutz sucht dabei regelmäßig nach allgemeinen oder großräumigen technischen Lösungen.

Einige Beispiele: Auch wenn sich die Schutzgüter formal überschneiden, geht es dem Naturschutz beim

  • Klima meistens um das Mikroklima/Bestandsklima und dessen Erhalt als wichtige Größe in Ökosystemen. Der Klimaschutz des Umweltschutzes beschäftigt sich hingegen mit dem Großklima.
  • Während der Umweltschutz versucht, das Waldsterben durch Luftreinhaltung zu bremsen, versucht der Naturschutz, die geschädigten Wälder wiederherzustellen und zu erhalten. Besonders im letzten Fall wird deutlich: Der Naturschutz muss dabei lokal agieren, um Landbesitzer, Land- und Forstwirte von den Vorhaben zu überzeugen; er muss geeignete Pflanzen auswählen, die den veränderten Umweltbedingungen gerecht werden, er muss auch durch andere Maßnahmen die Folgeschäden des Waldsterbens bekämpfen.

Rechtliche Instrumente des Naturschutzes

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine
Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union.

In der Schweiz sind die Kantone für den Naturschutz zuständig (BV Art. 78 Abs. 1).

Siehe auch

Weblinks

Deutschland

Schweiz


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