Offene Handelsgesellschaft Bedeutung, Erklärung und Definition.
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform bei Unternehmen.
Sie ist eine Handelsgesellschaft gemäß §§ 105 - 160. Handelsgesetzbuch (HGB). Die Abkürzung der offenen Handelsgesellschaft ist OHG oder oHG.
Die OHG baut auf die Vorschriften der GbR auf und ist somit eine Unterart.
Die OHG ist im Handelsregister anzumelden.§ 106 HGB
Deutschland
Die Gesellschafter haften neben der Gesellschaft unbeschränkt persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Wenn nicht anders vertraglich geregelt, besitzt jeder Gesellschafter gem. § 114 Abs. 1 HGB Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Zum Schutz Dritter kann dies im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.
Der Gewinn einer OHG wird gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 HGB mangels anderer vertraglicher Vereinbarung so unter den Gesellschaftern verteilt, dass jeder zunächst - gleichsam als Verzinsung - 4% auf seine jeweilige Einlage erhält und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Der Verlust wird direkt nach Köpfen verteilt.
Bei Eintritt in eine vorhandene Gesellschaft haftet der Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der OHG. (§ 130 Abs. 1 und 2 HGB).
Ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten ist nicht möglich .§ 126 Abs. 2 HGB
Tritt ein Gesellschafter aus, haftet er noch weitere fünf Jahre für die Verbindlichkeiten der OHG.
Haftung: Solidarisch Es gilt der Grundsatz: Einer für alle, alle für einen. Unbeschränkt Die Haftung erfolgt auch mit dem Privatvermögen Unmittelbar Jeder Gläubiger kann sich nach Belieben an jeden Gesellschafter wenden
