Paragraph 175 Bedeutung, Erklärung und Definition.
verschleppt.]]Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 10. März 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, u.a. durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche "unzüchtigen" Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte Paragraph 175a bestimmte für "erschwerte Fälle" zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus.
Die DDR kehrte 1950 zur alten Fassung des Paragraphen 175 zurück, beharrte aber gleichzeitig auf einer weiteren Anwendung des Paragraphen 175a. Ab Ende der 50er Jahre wurde einfache Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in Paragraph 151 homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen.
Die Bundesrepublik hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der Paragraphen 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar. 1994 wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR aufgehoben.
Im Volksmund wurden Schwule oft als 175er bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. 5 zahlenspielerisch den "Feiertag der Schwulen".
Vorgeschichte
(1482)]]In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde. Siehe hierzu: Sodomiterverfolgung
1532 schuf Karl V mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So hieß es dort in Paragraph 116:
- "Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht. Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."
- "Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen."
Angesichts dieser Entwicklungen zeigte sich die preußische Regierung zwei Jahre vor der Reichsgründung über die Zukunft ihres Paragraphen besorgt und versuchte daher, ihn wissenschaftlich zu legitimieren. Die zu diesem Zweck vom Justizministerium beauftragte Deputation für das Medizinalwesen, der u.a. die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf von Bardeleben angehörten, sah sich jedoch in ihrem Gutachten vom 24. März 1869 außerstande, "irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte". Gleichwohl orientierte sich der von Bismarck im Jahr 1870 vorgelegte Strafrechtsentwurf für den Norddeutschen Bund an den einschlägigen preußischen Strafbestimmungen. Der Entwurf rechtfertigte dies mit der Rücksichtnahme auf die "öffentliche Meinung":
- "Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen [...]".
Kaiserreich
| Jahr | Abgeurteilte | Verurteilte | ||
|---|---|---|---|---|
| 1902 | 364 | / | 393 | 613 |
| 1903 | 332 | / | 289 | 600 |
| 1904 | 348 | / | 376 | 570 |
| 1905 | 379 | / | 381 | 605 |
| 1906 | 351 | / | 382 | 623 |
| 1907 | 404 | / | 367 | 612 |
| 1908 | 282 | / | 399 | 658 |
| 1909 | 510 | / | 331 | 677 |
| 1910 | 560 | / | 331 | 732 |
| 1911 | 526 | / | 342 | 708 |
| 1912 | 603 | / | 322 | 761 |
| 1913 | 512 | / | 341 | 698 |
| 1914 | 490 | / | 263 | 631 |
| 1915 | 233 | / | 120 | 294 |
| 1916 | 278 | / | 120 | 318 |
| 1917 | 131 | / | 70 | 166 |
| 1918 | 157 | / | 3 | 118 |
| Mittlere Spalte: Homosexualität / Sodomie | ||||
- "Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den preußischen Paragraphen 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897 gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexuellen gegen den Paragraphen 175 vorzugehen versuchte.
Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes und WhK-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des Paragraphen 175 schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. Stattdessen plante die Regierung gut zehn Jahre später, den Paragraphen 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem "Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch" (E 1909) hieß es:
- "Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden." (Zit. n. Stümke 1989: 50 f.)
| Jahr | Abgeurteilte | Verurteilte | ||
|---|---|---|---|---|
| 1919 | 110 | / | 10 | 89 |
| 1920 | 237 | / | 39 | 197 |
| 1921 | 485 | / | 86 | 425 |
| 1922 | 588 | / | 7 | 499 |
| 1923 | 503 | / | 31 | 445 |
| 1924 | 850 | / | 12 | 696 |
| 1925 | 1225 | / | 111 | 1107 |
| 1926 | 1126 | / | 135 | 1040 |
| 1927 | 911 | / | 118 | 848 |
| 1928 | 731 | / | 202 | 804 |
| 1929 | 786 | / | 223 | 837 |
| 1930 | 723 | / | 221 | 804 |
| 1931 | 618 | / | 139 | 665 |
| 1932 | 721 | / | 204 | 801 |
| Mittlere Spalte: Homosexualität / Sodomie | ||||
Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:
- "Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft." (Zit. n. Stümke 1989, 65 f.)
| Jahr | Erwachsene | Jugendliche |
|---|---|---|
| 1933 | 853 | 104 |
| 1934 | 948 | 121 |
| 1935 | 2106 | 257 |
| 1936 | 5320 | 481 |
| 1937 | 8271 | 973 |
| 1938 | 8562 | 974 |
| 1939 | 8274 | 689 |
| 1940 | 3773 | 427 |
| 1941 | 3739 | 687 |
| Jugendliche: bis zum 18. Lebensjahr | ||
Darüber hinaus wurde - ähnlich wie bereits 1925 geplant - ein neuer Paragraph 175a geschaffen, der so genannte qualifizierte Fälle als "schwere Unzucht" mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Hierzu zählten:
- die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses,
- homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und
- die männliche Prostitution.
In der amtlichen Begründung wurde die Novellierung des Paragraphen 175 mit dem Interesse an "der sittlichen Gesunderhaltung des Volkes" gerechtfertigt, denn "erfahrungsgemäß" habe Homosexualität die "Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung" und übe "einen verderblichen Einfluß" auf die "betroffenen Kreise" aus.
Die Verschärfung des Paragraphen 175 im Jahre 1935 zog eine Verzehnfachung der Zahl der Verurteilungen auf jährlich 8.000 nach sich. Allein zwischen 1937 und 1939 wurden fast 100.000 Männer in der geheimen Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung erfasst. Etwa die Hälfte der tatsächlich ausgelösten Verfahren resultierte dabei aus privaten Anzeigenn Nichtbeteiligter (ca. 40 Prozent) sowie aus Anzeigen von Betrieben und Behörden (ca. 10 Prozent). So bekam zum Beispiel die Gestapo 1938 zum Beispiel folgenden anonymen Brief:
- "Wir - ein großer Teil des Künstlerblockes am Barnayweg - bitten dringend, den als Untermieter bei Frau F [...] wohnenden B. zu beobachten, der in auffallender Weise täglich jugendliche Burschen bei sich hat. So geht das nicht weiter. [...] Wir bitten herzlichst, die Sache weiter zur Beobachtung zu geben." (Zit. n. Pretzel 2000, 23)
Nachkriegszeit
Entwicklung in der SBZ und der DDR
die Anerkennung als "Opfer des Faschismus".]] In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war die Rechtsentwicklung uneinheitlich. Während die Regierung von Thüringen 1945 eine Abmilderung der Paragraphen 175 und 175a beschloss, die in etwa dem Strafrechtsentwurf von 1925 entsprach, galt in den anderen Ländern die Fassung von 1935 unverändert fort. 1946 riet der Juristische Prüfungsausschuss des Magistrats von Groß-Berlin zwar, den "§ 175 StGB in ein neues Strafrecht nicht zu übernehmen". Diese Empfehlung blieb jedoch folgenlos. Für Sachsen-Anhalt entschied das Oberlandesgericht (OLG) Halle im Jahr 1948, dass die Paragraphen 175 bis 175b typisch nationalsozialistisches Unrecht seien, weil sie eine fortschrittliche Rechtsentwicklung abgebrochen und in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Homosexuelle Handlungen seien daher ausschließlich nach dem Strafrecht der Weimarer Republik zu verurteilen.
Ein Jahr nach der Republikgründung von 1949 entschied das Kammergericht Berlin für die gesamte DDR, dass der Paragraph 175 in der alten, bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Jedoch hielt es im Unterschied zum OLG Halle unverändert am neuen Paragraphen 175a fest, weil er dem Schutz der Gesellschaft gegen "sozialschädliche homosexuelle Handlungen qualifizierter Art" diene. 1954 entschied dasselbe Gericht, dass Paragraph 175a im Unterschied zu Paragraph 175 keine beischlafähnlichen Handlungen voraussetzt. Unzucht sei jede zur Erregung der Geschlechtslust vorgenommene Handlung, "die das Sittlichkeitsgefühl unserer Werktätigen verletzt".
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde die Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt. Dies setzte den Paragraph 175 faktisch außer Kraft, da das Kammergericht Berlin gleichzeitig urteilte, "daß bei allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll". Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen blieben daher ab Ende der 50er Jahre straffrei.
1968 gab sich die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch. In ihm bestimmte der neue § 151 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung für einen Erwachsenen, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts "sexuelle Handlungen vornimmt". Aufgrund der nicht länger geschlechtsbezogenen Formulierung erfasste das Strafgesetz nun auch Sex zwischen Frauen und Mädchen unter 18 Jahren.
Am 11. August 1987 hob das Oberste Gericht der DDR ein Urteil wegen Paragraph 151 mit der Begründung auf, dass "Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet." Ein Jahr später strich die Volkskammer der DDR in ihrem 5. Strafrechtsänderungsgesetz den Paragraphen 151 ersatzlos. Das Gesetz trat am 30. Mai 1989 in Kraft.
Entwicklung in der BRD bis 1990
| Jahr | Anzahl | Jahr | Anzahl | |
| 1950: | 1920 | 1969: | 894 | |
| 1951: | 2167 | 1970: | 340 | |
| 1952: | 2476 | 1971: | 272 | |
| 1953: | 2388 | 1972: | 362 | |
| 1954: | 2564 | 1973: | 373 | |
| 1955: | 2612 | 1974: | 235 | |
| 1956: | 2774 | 1975: | 160 | |
| 1957: | 3124 | 1976: | 200 | |
| 1958: | 3182 | 1977: | 191 | |
| 1959: | 3530 | 1978: | 177 | |
| 1960: | 3134 | 1979: | 148 | |
| 1961: | 3005 | 1980: | 164 | |
| 1962: | 3098 | 1981: | 147 | |
| 1963: | 2803 | 1982: | 163 | |
| 1964: | 2907 | 1983: | 178 | |
| 1965: | 3538 | 1984: | 153 | |
| 1966: | 3261 | 1985: | 123 | |
| 1967: | 1783 | 1986: | 118 | |
| 1968: | 1727 | 1987: | 117 | |
Während einige Richter große Bedenken hatten, den ihrem Rechtsempfinden widersprechenden Paragraphen 175 anzuwenden – so verurteilte 1951 das Landgericht Hamburg zwei homosexuelle Männer lediglich zu einer Ersatzgeldstrafe von 3 DM –, legten andere besonderen Ehrgeiz bei der Strafverfolgung an den Tag. Eine Verhaftungs- und Prozesswelle in Frankfurt zeitigt 1950/51 erschütternde Folgen:
- "Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt. Viele der Beschuldigten verlieren ihre Stellung." (Kraushaar 1997, 62).
Fünf Jahre später rechtfertigte der unter Konrad Adenauer vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (E 1962) die Aufrechterhaltung des Paragraphen 175 wie folgt:
- "Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde." (Zit. n. Stümke 1989: 183 f.)
Am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" in "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der "sexuellen Handlungen" ersetzt. Im Paragraphen 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das so genannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte.
Symbolisch auf den 17. Mai gelegt, beschloss der Bundestag im Jahr 2002 gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP eine Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes. [1] Damit wurden die Urteile gegen Homosexuelle und Wehrmachts-Deserteure in der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt. Der rechtskonservative CSU-Politiker Norbert Geis bezeichnete die generelle Aufhebung als "Schande". Kritik wurde jedoch auch von der Lesben- und Schwulenbewegung laut, da der Bundestag die Urteile nach 1945 unangetastet ließ, obwohl die Rechtsgrundlage bis 1969 die gleiche war.
§ 175 Widernatürliche Unzucht
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
I. Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.
§ 175a Erschwerte Fälle
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 175 Unzucht zwischen Männern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
§ 175b wird aufgehoben.
§ 175 Homosexuelle Handlungen
(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
§ 175: Homosexuelle Handlungen
aufgehoben
Siehe auch: Homosexualität (Strafrechtsgeschichte) - Heteronormativität - Rosa Liste
Diese Seite ist ein Artikel über Paragraph 175. Seite Versuche, zum von von Beschreibung über bereitzustellen Paragraph 175. Sie konnten Tatsachen über auch finden Paragraph 175. Erklärung von Paragraph 175.Entwicklungen nach 1990
Streichung des Paragraphen 175
Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen Staaten nach 1990 musste sich der Bundestag entscheiden, ob er den Paragraphen 175 streichen oder ihn in der bestehenden Form auf die östlichen Bundesländer ausweiten wollte. Im Jahr 1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung, entschied man sich - auch angesichts der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen - den Paragraphen 175 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen wie beispielsweise Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen wurde einheitlich auf 14 Jahre festgelegt (§ 176 StGB); in besonderen Fällen gilt gemäß § 182 StGB ein relatives Schutzalter von 16 Jahren. Ein Verstoß gegen § 182 Absatz 2 StGB wird gemäß § 182 Absatz 3 StGB im Gegensatz zu einem Verstoß gegen § 176 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse als gegeben ansieht.
Gemäß § 182 Absatz 4 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat als gering eingeschätzt wird.
Als problematisch gilt die Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe im § 182 StGB, die der Rechtssicherheit abträglich sein könnte. Ähnlich wie beim § 207b StGB-Österreich wird von vielen die Gefahr gesehen, dass vom sozialen Umfeld unerwünschte Beziehungen hiermit kriminalisiert werden könnten. In Österreich wurde mit der Streichung des dortigen § 209 StGB und der Einführung des § 207b StGB eine analoge Entwicklung vollzogen.Teilweise Rehabilitierung der Opfer
Wortlaut der Fassungen des Paragraphen 175
Fassung vom 15. Mai 1871
Fassung vom 28. Juni 1935
§ 175 Unzucht zwischen Männern
II. Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175b SodomieFassung vom 25. Juni 1969
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.Fassung vom 23. November 1973
Fassung vom 10. März 1994
Literatur
Weblinks
