Todesstrafe Bedeutung, Erklärung und Definition.
Todesstrafe ist die durch das Gesetz erlaubte Tötung eines Menschen als Strafe fĂŒr ein von ihm begangenes oder zu verantwortendes Verbrechen. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt. Die Todesstrafe wird in einigen LĂ€ndern noch heute bei Mord und bei Geheimnisverrat durch Beamte oder MilitĂ€rangehörige verhĂ€ngt. In einigen LĂ€ndern kann die Todesstrafe auch fĂŒr weitere Delikte ausgesprochen werden (zum Beispiel EntfĂŒhrung in einigen Staaten der USA); in wenigen LĂ€ndern wie China, Saudi-Arabien oder Iran kann sogar eine breite Palette weniger schwerwiegender Delikte mit dem Tod bestraft werden.Eine Todesstrafe im eigentlichen Sinn kann nur durch dazu bevollmĂ€chtigte staatliche Organe ausgesprochen werden. Extralegale Tötungen, etwa durch Lynchjustiz, werden nicht als Todesstrafe bezeichnet; auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsĂ€chlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.
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2 EuropÀische Menschenrechtskonvention 3 Geschichte 4 Aktuelle Situation 5 Kritiker der Todesstrafe 6 Literatur 7 Filme zum Thema 8 Siehe auch 9 Weblinks |
Eines der stĂ€rksten Argumente, das fĂŒr die Todesstrafe angefĂŒhrt wird, ist der Gedanke der SĂŒhne. Wurde die Todesstrafe verhĂ€ngt, weil der TĂ€ter ein Leben ausgelöscht hat, so empfinden dies einige als einzig akzeptable Vergeltung. Desweiteren erhoffen sich die BefĂŒrworter der Todesstrafe einen gewissen Abschreckungseffekt, der potenzielle TĂ€ter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten soll. Gegner argumentieren, dies rechtfertige keine so grausame Strafe und des weiteren: keine von einem Menschen begangene Tötung darf von einem Staat, der ja von Menschen geschaffen wurde, wiederholt werden. Rache sei Ausdruck von Schlechtigkeit.
Allerdings kann im Sinn von Gerechtigkeit ein Mensch nicht fĂŒr die potenziellen Taten anderer Menschen, sondern nur fĂŒr seine eigenen Taten bestraft werden, wodurch dieses Argument von vielen nicht anerkannt wird. Zudem konnte der Abschreckungseffekt durch die Todesstrafe in Studien nie ausreichend belegt werden. Es gibt vielmehr die Ăberlegung, dass die Todesstrafe durch ihre Gewalthaftigkeit eher zu einer Verrohung fĂŒhren und daher die Hemmschwelle fĂŒr Gewalttaten sogar senken könnte. Das Argument der Abschreckung wird auch deshalb als unlogisch betrachtet, weil ein Mörder wĂ€hrend der Planung kaum mit der spĂ€teren Entdeckung seiner Tat rechnet. Kritiker der Todesstrafe fĂŒhren an, dass der Staat durch sein Handeln eine Vorbildfunktion hat. Ein weiteres Argument lautet, dass sich der Staat nicht auf die Stufe des Verbrechers stellen soll.
WĂ€hrend BefĂŒrworter der Todesstrafe den Staat als Vollstrecker der Gerechtigkeit sehen, meinen diejenigen, die die Todesstrafe ablehnen, Staaten seien kĂŒnstliche Gebilde, die nie gut genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können. Weder die Polizei noch das Justizsystem arbeiten vollkommen fehlerfrei.
Subjektive EindrĂŒcke können den Ausgang von Gerichtsverfahren entscheiden. Insbesondere wenn ein Gerichtsverfahren emotionalisiert ist. Richter wollen oftmals dem auf ihnen lastenden Druck entgehen, indem sie durch ein hartes Vorgehen ĂŒberzeugen, und bilden dadurch eine Grundlage fĂŒr Fehlurteile.
Ein weiteres Argument von BefĂŒrwortern der Todesstrafe ist, dass ein Hingerichteter keine weiteren Verbrechen mehr begehen kann, wĂ€hrend eine mögliche Flucht bei Haftstrafen oder eine verfrĂŒhte Haftentlassung durch Fehlgutachten weitere Straftaten ermöglichen. Allerdings sitzen auch zum Tode Verurteilte in vielen Staaten oft Jahre, wenn nicht Jahrzehnte im GefĂ€ngnis ("Todeszelle") und haben in jener Zeit Ă€hnliche Fluchtchancen wie nicht zum Tode Verurteilte. Durch eine Sicherungsverwahrung ist die Bevölkerung in vielen Staaten, etwa in Deutschland, zudem auch nach Haftende vor schweren StraftĂ€tern geschĂŒtzt.
Auch wenn dies von vielen als unmoralisch abgelehnt wird, fĂŒhren einige BefĂŒrworter der Todesstrafe mögliche Kostenersparnisse durch eine Todesstrafe an. In Staaten wie den USA zeigte sich jedoch, dass die Kosten in einem Prozess, der mit der Todesstrafe endet, im Schnitt höher sind. Dies hĂ€ngt einerseits mit den Fixkosten der Hinrichtung und den zugehörigen Vorbereitungen zusammen, vor allem aber mit hohen Prozesskosten, die durch eine erhöhte Vorsicht bei den Ermittlungen entstehen. Diese ist geboten, um das Risiko von Fehlurteilen zu vermindern.
Die Tatsache, dass eine Hinrichtung nicht mehr rĂŒckgĂ€ngig zu machen ist, ist eines der stĂ€rksten Argumente gegen die Todesstrafe. Zahlen von Amnesty International belegen, dass seit 1900 in den USA mindestens 450 Menschen zum Tode verurteilt worden sind, deren Unschuld spĂ€ter bewiesen wurde. Bei einigen wurde erst posthum die Unschuld festgestellt. Seit der WiedereinfĂŒhrung der Todesstrafe konnte im US-Bundesstaat Illinois bei mehr zum Tod Verurteilten die Unschuld bewiesen werden als StraftĂ€ter hingerichtet wurden. Der scheidende Gouverneur George Ryan wandelte daraufhin im Jahre 2003 die Strafe aller 167 Todeskandidaten in Illinois in lebenslange Haft um. Zudem gilt in Illinois seit Januar 2000 ein Moratorium.
Ăber die EinfĂŒhrung bzw. die Abschaffung der Todesstrafe wird in vielen LĂ€ndern der Welt - zumeist wĂ€hrend diversen WahlkĂ€mpfen - heftig diskutiert.
Die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunĂ€chst als gerechtfertigte Strafe an. Nach und nach Ă€nderte sich aber die öffentliche Meinung und der Europarat wurde ein entschiedener KĂ€mpfer gegen die Todesstrafe. 1983 wurde deshalb das 6. Fakultativprotokoll der EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten aufgelegt. Deutschland ist der Konvention 1989 beigetreten. Mit dem 13. Fakultativprotokoll der EMRK wurde schlieĂlich 2002 auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft erklĂ€rt. Diesem Fakultativprotokoll ist auch Deutschland beigetreten (Ratifikation: Juli 2004).
SĂ€mtliche Staaten des Europarats haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollstĂ€ndig abgeschafft. AuĂer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats dem Protokoll Nr. 6 beigetreten und haben die Todesstrafe damit abgeschafft. Seit 1997 hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben, lediglich WeiĂrussland vollstreckt die Todesstrafe weiterhin.
Die erste bekannte Gesetzgebung, welche die Todesstrafe vorsah, war der Codex Hammurapi. Im Altertum und im Mittelalter war die Todesstrafe fĂŒr viele Straftaten vorgesehen und spielt durch die Kreuzigung von Jesus Christus eine wichtige, allerdings ambivalente Rolle in der christlichen Religion. WĂ€hrend das Oströmische Reich die Zahl der Hinrichtungen seit etwa dem 8. Jahrhundert aus christlichen ErwĂ€gungen reduzierte und durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren ersetzte, wurde im Westen, ebenso aus christlichen ErwĂ€gungen, die Todesstrafe fĂŒr einen unverzichtbaren Bestandteil des Rechtswesens gehalten.
Viele alte Kulturen kannten nur die Geldstrafe, evtl. die Versklavung und die Todesstrafe, aber keine GefÀngnisstrafe.
Ăblich war in frĂŒheren Zeiten die öffentliche Hinrichtung zur moralischen Erbauung der Zuschauer. Oft ging der Hinrichtung auch Folter voraus, da diese eine ĂŒbliche Verhörmethode war. WĂ€hrend der AufklĂ€rung gab es BemĂŒhungen, die Todesstrafe abzuschaffen (Cesare Beccaria) oder wenigstens humaner zu gestalten (Guillotine).
Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefĂ€llt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 wĂ€hrend des 2. Weltkrieges. Allein der Volksgerichtshof verhĂ€ngte 5.243 Todesurteile. AuĂerdem wurden zusĂ€tzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Besonders nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler durch den Kreis um Claus Graf Schenk von Stauffenberg wurden viele Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt.
Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch ErhĂ€ngen war ĂŒblich, insbesondere bei FĂ€llen von Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag. Der bekannteste und meistbeschĂ€ftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der spĂ€teren Bundesrepublik zwischen 1946 und 1949 im Rahmen der NĂŒrnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-GröĂen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vollstreckt (Holocaust); auĂerdem gab es mehrere Todesurteile gegen andere StraftĂ€ter. In von der US-Armee betriebenen GefĂ€ngnissen auf bundesdeutschem Boden (z.B. in Landsberg am Lech) wurden bis 1951 Todesurteile vollstreckt.
Einige in der englischen, französischen und US-amerikanischen Besatzungszone verabschiedete Landesverfassungen (Baden, Bayern, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz) lieĂen die Todesstrafe noch zu, und in Rheinland-Pfalz wurden zwischen 1947 und 1949 auch noch Todesurteile verhĂ€ngt, jedoch trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt. In West-Berlin, das wegen des Vier-MĂ€chte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen war, wurde vom 11 auf den 12. Mai 1949 als Letzter der 24jĂ€hrige Raubmörder Berthold Wehmeyer hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz ĂŒber die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft, bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt.
Hinsichtlich der â in den 1940ern und 1950ern gefĂ€llten und durch ErschieĂen vollstreckten â Todesurteile der sowjetischen Besatzungsmacht, gibt es keine seriösen SchĂ€tzungen. Es wird sich jedoch um einge Hundert gehandelt haben; wobei zu beachten ist, dass zwischen 1947 und Januar 1950 die Todesstrafe in der UdSSR abgeschafft war, so dass auch in der SBZ erlassene Urteile in lebenslĂ€ngliche oder 25- jĂ€hrige Haft umgewandelt wurden.
In der DDR wurde die Todesstrafe offiziell erst 1987 abgeschafft - als "Gastgeschenk" fĂŒr den geplanten Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn. Die Abschaffung wurde â im Rahmen einer umfassenden Amnestie â mit Beschluss des Staatsrates der DDR am 17. Juli 1987 verkĂŒndet. Im Dezember des gleichen Jahres wurde dieser Beschluss durch ein von der Volkskammer verabschiedetes Gesetz umgesetzt.
Die Todesstrafe konnte in der DDR bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage, Sabotage und âkonterrevolutionĂ€ren Verbrechen â verhĂ€ngt werden. DurchgefĂŒhrt wurden die Hinrichtungen zunĂ€chst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen âunerwarteten Nahschussâ in das Genick vollstreckt.
Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum ĂŒberwiegenden Teil in Dresden, aber auch in Brandenburg und Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts MĂŒnchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der NĂ€he von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral im Leipziger GefĂ€ngnis in der Alfred-KĂ€stner-StraĂe statt.
Seit den 1970ern wurde die Todesstrafe nur noch in seltenen FĂ€llen verhĂ€ngt - fast ausschlieĂlich in SpionagefĂ€llen. Das letzte Todesurteil wurde 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.
AuffĂ€llig ist die strikte Geheimhaltung der Hinrichtungen in der gesamten Zeit. Selbst bei offen verkĂŒndeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Strafe stets in aller Heimlichkeit vollstreckt. In den Totenscheinen erschien auch in solchen FĂ€llen als Todesursache meist nur "Herzversagen". Die Hinrichtungen kamen erst nach der Wende ans Licht.
Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Ăsterreich BemĂŒhungen, die Todesstrafe einzuschrĂ€nken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der "verschĂ€rften Todesstrafe" besonders grausame Formen, wie etwa das RĂ€dern, abgeschafft wurden.
Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Ăberlegungen abgeschafft. Man setzte die StrĂ€flinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder fĂŒr Hochverrat, 1803 auch fĂŒr andere schwere Verbrechen wieder eingefĂŒhrt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch fĂŒr Mord vor.
WĂ€hrend des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder fĂŒr andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe fĂŒr ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert DollfuĂ griff 1934 nach dem Ausbruch der FebruarkĂ€mpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurĂŒck und fĂŒhrte die Todesstrafe fĂŒr zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Ăsterreichs 1938 wurde die Rechtslage Ă€hnlich wie im Dritten Reich.
In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunĂ€chst fĂŒr schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch fĂŒr ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch fĂŒr standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. MĂ€rz 1950 im Straflandesgericht Wien statt.
Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesen Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgefĂŒhrt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgĂŒltig abgeschafft.
Die letzte hingerichtete Frau war Anna MÄnsdotter im Jahre 1890.
siehe dazu: Todesstrafe in den USA
Die Schweiz schaffte das entsprechende Gesetz 1942 ab, doch im MilitÀrstrafrecht hielt sich die Todesstrafe bis 1992.
Weitere Abschaffungsdaten:
GegenwÀrtig ist nach Angaben von Amnesty International (AI) die Todesstrafe in 112 LÀndern de jure oder de facto abgeschafft - in 76 ist sie per Gesetz verboten, in 15 LÀndern ist sie mit Ausnahmen (z. B. bei Kriegsverbrechen) ausgesetzt, in 21 LÀndern wurde seit 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. Anwendung findet die Todesstrafe noch in 83 LÀndern. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge (Stand 1.1.2003):
Ăgypten, Ăquatorialguinea, Ăthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, SĂŒdkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, PalĂ€stinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, WeiĂrussland.
Circa 90% von weltweit 3.048 Hinrichtungen pro Jahr entfielen 2001 auf nur vier Staaten: China mit 2468 Hinrichtungen (geschÀtzte Zahl, da offiziell von China nie bekannt gegeben), gefolgt von Iran (139), Saudi-Arabien (79) und den USA (66).
Nach einer EnthĂŒllung im MĂ€rz 2004 von Chen Zhonglin, einem Abgeordneten des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der SĂŒdwest-UniversitĂ€t in Chongqing, soll die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China bei knapp 10.000 pro Jahr liegen. Da die Hinrichtungen in China innerhalb von einer Woche vollstreckt werden, ist anzunehmen, dass es viele Fehlurteile gibt, die somit nie aufgedeckt werden können. Dabei werden auch so genannte "Gerichtsbusse" eingesetzt, in denen direkt am Ort des Geschehens ein mutmaĂlicher TĂ€ter verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltlicher Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Todesurteile werden in China bei 68 Delikten ausgesprochen, darunter fĂ€llt auch das FĂ€lschen von Mehrwertsteuerbelegen.
Todesurteile werden in China traditionell vor Feiertagen und oft auch öffentlich (z.B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.
Internationales Aufsehen erregten die im Mai 2004 ausgesprochenen Todesurteile gegen auslÀndische Staatsangehörige im sogenannten HIV-Prozess.
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EuropÀische Menschenrechtskonvention
Geschichte
Deutschland
Drittes Reich
Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. MĂ€rz 1933 das Reichsgesetz ĂŒber VerhĂ€ngung und Vollzug der Todesstrafe erlassen. Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen VolksschĂ€dlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten immer weiter erhöht.
Ab 1944 konnte die Todesstrafe fĂŒr jedes beliebige Delikt verhĂ€ngt werden, als MaĂstab galt nur noch das âgesunde Volksempfindenâ. Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso fĂŒr die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen. Bundesrepublik
Mit der GrĂŒndung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde die Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) abgeschafft. Den entsprechenden Antrag im Parlamentarischen Rat stellte Friedrich Wilhelm Wagner (SPD). Entgegenstehende Bestimmungen in den genannten Landesverfassungen wurden damit unwirksam und in der Folge meistens (Artikel 47 der bayerischen Verfassung zum Beispiel durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998), wenn auch nicht immer (vgl. Paragraph 21 der hessischen Landesverfassung von 1946) ausdrĂŒcklich aufgehoben.
Nach heutiger Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ergibt sich das Verbot der Todesstrafe auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (MenschenwĂŒrde). Der zum Tode Verurteilte wĂŒrde zum Objekt degradiert werden und seiner Freiheitsrechte völlig beraubt.SBZ und DDR
In der SBZ gab es von 1945 bis zur StaatsgrĂŒndung 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden (in einem weiteren Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklĂ€rt). Seit der StaatsgrĂŒndung gab es 227 rechtskrĂ€ftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.Ăsterreich
Schweden
USA
Schweiz
Weitere LĂ€nder
Aktuelle Situation
Die Todesstrafe wurde in allen europĂ€ischen LĂ€ndern (mit Ausnahme WeiĂrusslands), seit kurzem auch in der TĂŒrkei, abgeschafft und wird dort von breiten Gesellschaftsschichten nicht mehr akzeptiert. Auch in der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten europĂ€ischen Verfassung ist die Todesstrafe verboten. Die einzigen IndustrielĂ€nder, die immer noch die Todesstrafe verhĂ€ngen und vollstrecken, sind China, Japan, SĂŒdkorea, Taiwan und die USA. Trotzdem flammen immer wieder hitzige Diskussionen ĂŒber eine WiedereinfĂŒhrung auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen. China
Libyen
Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekĂŒndigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin fĂŒr eine Vielzahl von Delikten verhĂ€ngt werden kann, unter anderem fĂŒr Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch ErhĂ€ngen, bei MilitĂ€rangehörigen durch ErschieĂung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen ĂŒbertragen, die meisten finden jedoch unter AusschluĂ der Ăffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.Kritiker der Todesstrafe
Literatur
Filme zum Thema
Siehe auch
Weblinks
