Erklärung, Beschreibung und Bedeutung über Unmittelbarer Zwang

Unmittelbarer Zwang Bedeutung, Erklärung und Definition.

Gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist dabei gem. Abs.2 jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind gem. Abs.3 insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Waffen sind gem. Abs.4 die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetztes über den unmittelbaren Zwang des jeweiligen Bundeslandes (in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll). Die Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich - grundsätzlich - nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrgesetzen in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.


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