Verpackungsverordnung Bedeutung, Erklärung und Definition.
Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung nach Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und im Jahr 1998 novelliert. Die Verpackungsverordnung ist Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Ziel der aktuell gültigen Verpackungsverordnung von 1998 ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern (§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele). Ab dem 30. Juni 2001 sollen 65% der Verpackungsabfälle (bezogen auf die Masse) verwertet werden; 45% der Verpackungsabfälle sollen stofflich verwertet werden.
| Table of contents |
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2 Entsorgung 3 Pfandpflicht |
Selbstentsorger und duale Systeme müssen einen bestimmten Anteil der von ihnen in Verkehr gebrachten (Selbstentsorger) bzw. angemeldeten (duale Systeme) Verpackungen verwerten. Die Verwertungsquoten sind für duale System und Selbstentsorger gleich hoch und richten sich nach dem Material:
Die Rücknahne- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen stellen also den Kern der Verpackungsverordnung dar, weil sie jeden Hersteller verpflichten, seine Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und zu verwerten bzw. sich an einem dualen System zu beteiligen. Nur bei der Verwertung von Verkaufsverpackungen sind konkrete Verwertungsquoten einzuhalten.
In der Praxis beteiligen sich die meisten Hersteller an einem dualen System. Derzeit existiert nur ein einziges bundesweit zugelassenes duales System, nämlich das der DSD AG ("Grüner Punkt"). In einigen Bundesländern sind auch die Unternehmen Landbell AG und die Interseroh AG tätig.
Klassifizierung von Verpackungen
Die Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Transportverpackungen
Transportverpackungen schützen die Waren beim Transport vor Schäden oder erleichtern den Transport. Sie fallen daher nicht beim Endverbraucher, sondern nur beim Vertreiber von Waren an. Transportverpackungen sind erneut zu verwenden "oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist" (§ 4 Abs. 1 VerpackV). Bei der Verwertung von Transportverpackungen sind also keine vorgegebenen Verwertungsquoten zu erfüllen.Umverpackungen
Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen die nicht zwingend nötig sind (z.B. Pappschachtel bei einer Zahnpastatube); mengenmäßig sind Umverpackungen zu vernachlässigen. Endverbraucher haben das Recht, Umverpackungen beim Einkauf in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Im Wesentlichen werden Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen behandelt.Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet,
Entsorgung
Für die Verpackungen aus Haushalten gibt es sogenannte Duale Systeme wie den grüner Punkt die über ihre Garantiegeber die einzelnen Verpackungen haushaltsnah sammeln, sortieren und einer Verwertung zuführen.
| Basisdaten | |
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| Kurztitel: | Verpackungsverordnung-VerpackV |
| Voller Titel: | Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen |
| Typ: | Bundesrechtsverordnung |
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht / Verwaltungsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | VerpackV |
| FNA: | 2129-27-2-10 |
| Verkündungstag: | 12. Juni 1991 (BGBl. I 1991, S. 1234) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Oktober 2003 (BGBl. I 2002, S. 1572) |
Da die Mehrwegquote in den letzten Jahren kontinuierlich sank, trat am 1. Januar 2003 eine Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Kraft. Die Pfandpflicht betrifft alle Einwegverpackungsarten, also Dosen, PET-Einweg, Glas-Einweg. Auf stille Mineralwässer in Kartonverbundverpackungen müsste laut geltender Verpackungsverordnung auch ein Pfand erhoben werden. Die Länder haben den Vollzug dieser Regelung jedoch "ausser Kraft" gesetzt.
Kein Pfand wird derzeit auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und Wein erhoben. Nach aktuellem Stand (August 2004) ist damit zu rechnen, dass der Mehrweganteil von Erfrischungsgetränken ohne Kohlensäure unter den Stand von 1991 gesunken ist und auf absehbare Zeit auch auf diese Getränke Pfand erhoben wird.
Die Einwegpfandpflicht ist äußerst umstritten:
Pfandgegener führen an, dass die Einwegpfandpflicht für Getränkeverpackungen im Kern auf dem Wissensstand von 1991 beruht. Damals gab es weder duale Systeme ("Gelbe Tonne") die flächendeckend die Verpackungen erfassen und verwerten, noch stand die heutige Verwertungstechnik zur Verfügung. Die Verwertung von Einweggetränkeverpackungen ist heutzutage meist problemlos möglich und es lassen sich sehr hohe Verwertungsquoten erreichen. Zudem wurden auch die Einwegverpackungen optimiert: Bei Dosen und Glas erlauben neue Herstellungsverfahren Metrialeinsparungen von über 30% gegenüber dem Stand von 1991; PET-Flaschen gab es 1991 praktisch nicht, heutzutage ist gerade bei diesem Material eine sehr hochwertige Verwertung möglich.
Einwegflaschen wiegen meist deutlich weniger als Mehrwegflaschen und die Packdichte von Einwegverpackungen ist höher als bei Mehrwegverpackungen. Beide Effekte führen zu einem geringeren Energieverbrauch beim Transport. Zudem müssen Mehrwegflaschen aufwändig mit gereinigt werden.
Die Befürworter des Einwegpfandes verweisen darauf, dass bei der Verwertung von Einwegverpackungen insgesamt eine höhere Umweltbelastung entsteht. Weiter werden mehr Ressourcen verbraucht, wenn Einweg statt Mehrweg verwendet wird. Mehrere Gutachten des Umweltbundesamtes stützten diese These; teilweise ist der Vorsprung der Mehrwegverpackungen aber nicht klar erkennbar und die Ergebnisse sind umstritten.
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen zieht in allen seinen Gutachten der letzten Jahre regelmäßig das Fazit, dass das Einwegpfand eher abzulehnen ist. Er sieht es als ökologisch wenig Effektiv und ökonomisch nicht Effizient an (hier: Gutachten 2002).
Siehe auch: Dosenpfand, Umweltschutz Diese Seite ist ein Artikel über Verpackungsverordnung. Seite Versuche, zum von von Beschreibung über bereitzustellen Verpackungsverordnung. Sie konnten Tatsachen über auch finden Verpackungsverordnung. Erklärung von Verpackungsverordnung.Pfandpflicht
Weiter wurde in der Verpackungsverordnung eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen festgelegt (§ 8 und 9 VerpackV 1998). Sinkt der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72%, tritt ein weiterer Prüfschritt in Kraft: Nur für die Getränkearten deren Mehrweganteil seit dem Jahr 1991 gesunken ist, tritt die Pfandpflicht in Kraft. Eine Prüfung der Umweltschädlichkeit von Verpackungen sieht die Verpackungsverordnung nicht vor.
