Vertrag von Amsterdam Bedeutung, Erklärung und Definition.
Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft.Der Vertrag von Amsterdam verĂ€ndert und ergĂ€nzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er sollte ursprĂŒngliche dazu dienen, die EuropĂ€ische Union auch nach der Osterweiterung handlungsfĂ€hig zu halten. Eine durchgreifenden Reform der EU scheiterte allerdings und machte weitere Reformen nötig (siehe dazu Vertrag von Nizza und EuropĂ€ische Verfassung).
Der Vertrag weitete die Befugnisse des EuropĂ€ischen Parlament erheblich aus, indem er seine Rechte im Mitentscheidungsverfahren stĂ€rkte. Das Mitentscheidungsverfahren war in einigen Bereichen bereits im Vertrag von Maastricht eingefĂŒhrt worden und stellt das Parlament auf die Stufe des Ministerrates. Mit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren nun in allen Bereichen, in dem der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Eine Ausnahme bildete allerdings weiterhin die Landwirtschaft â der gröĂte Finanzposten der EuropĂ€ischen Union.
Auch bei der Ernennung der Kommission wurden die Rechte des EuropÀischen Parlaments erweitert: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam muss das Parlament nicht nur der Ernennung der Kommission als ganzes zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des KommissionsprÀsidenten.
Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die BeschĂ€ftigungspolitik als Hauptziel in die VertrĂ€ge mit aufgenommen. Allerdings blieb die BeschĂ€ftigungspolitik weiterhin in der Hand der Nationalstaaten, es wurde aber eine bessere Koordination der MaĂnahmen der Mitgliedsstaaten vereinbart.
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Ziel zur Einrichtung des &sbquoRaums fĂŒr Freiheit, Sicherheit und des Rechtsâ in die VertrĂ€ge aufgenommen. Im Zuge dessen wurden die Rechte der europĂ€ischen Polizeibehörde Europol erweitert und das Schengener Abkommen in die VertrĂ€ge integriert. GroĂbritannien und Irland behielten sich allerdings vor, vorerst nicht dem Abkommen beizutreten.
Die Mitgliedsstaaten vereinbarten auch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Visa-, Asyl- und Einwanderungswesens. Allerdings wurden keine Mehrheitsentscheidungen in diesem Bereich eingefĂŒhrt. Dies soll allerdings fĂŒnf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags erneut geprĂŒft werden.
Im Zuge der Entwicklung einer gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik schafften die Staats- und Regierungschefs den Posten eines Hohen Vertreter der gemeinsamen AuĂen â und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach auĂen reprĂ€sentieren sollte.
Die BeschlĂŒsse im Ministerrat werden jedoch weiter einstimmig gefasst und ermöglichen so jedem Land ein Vetorecht. Lediglich die Umsetzung von BeschlĂŒssen, die im Rat einstimmig gefasst wurden, können mit Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.
Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfĂ€hig zu bleiben wurde vereinbart, dass die gröĂeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten. AuĂerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das EuropĂ€ische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht ĂŒberschreitet. Das Mehrheitsverfahren wurde ausgedehnt. In vielen Bereichen wurde die Einstimmigkeit allerdings beibehalten.
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BeschÀftigungspolitik
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Reform der Institutionen der EuropÀischen Union
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